In Kürze
Berufsgenossenschaften sind die wichtigsten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie verbinden Prävention, Rehabilitation und Entschädigung bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Definition
Berufsgenossenschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung, die als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fungieren. Aktuell gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften sowie eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Welche Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen zuständig ist, richtet sich nach der Branche sowie nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§ 122 SGB VII). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Unternehmens (§ 130 SGB VII). Gehören zu einem Unternehmen mehrere Betriebsteile, ist die Berufsgenossenschaft des Hauptunternehmens zuständig.
Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften gehören:
- Prävention: Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Beratung von Unternehmen und Beschäftigten zum Arbeitsschutz (§ 14 SGB VII)
- Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII)
- Rehabilitation: umfassende medizinische, berufliche und soziale Leistungen nach einem Versicherungsfall
- Entschädigung: finanzielle Ausgleichsleistungen wie Verletztengeld und Rentenzahlungen
Zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben dürfen Berufsgenossenschaften Betriebsstätten besichtigen, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Arbeitsmittel prüfen sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten untersuchen (§ 19 Abs. 1 SGB VII).
Die Finanzierung erfolgt durch umlagefinanzierte Beiträge der zugehörigen Unternehmen — Arbeitnehmer zahlen keine eigenen Beiträge. Beschäftigte sind kraft gesetzlicher Pflichtzuordnung versichert und haben keinen individuellen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber außerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungssystems.
Abzugrenzen sind Berufsgenossenschaften von staatlichen Arbeitsschutzbehörden, die allgemeine Überwachungsaufgaben ohne eigene Leistungspflicht wahrnehmen.