In Kürze
Berufskleidung bezeichnet Kleidung, die während der Arbeitszeit getragen wird und betrieblichen, funktionalen oder sicherheitsbezogenen Zwecken dient. Typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt bereitstellt, ist für Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Definition
Berufskleidung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit funktionalem Bezug zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn Art, Tragepflicht oder Gestaltung der Kleidung objektiv arbeitsbezogen festgelegt sind — etwa durch Weisung, betriebliche Ordnung oder kollektive Regelung.
Als typische Berufskleidung gelten Kleidungsstücke, die speziell auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten sind und bei denen eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Klassisches Beispiel ist Arbeitsschutzkleidung.
Stellt der Arbeitgeber solche Kleidung unentgeltlich oder verbilligt bereit, entsteht für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil — es fallen also auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz (EStG).
Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur generellen Bereitstellung von Berufskleidung besteht nicht grundsätzlich. Für die Einführung oder Ausgestaltung einer Kleiderordnung gilt jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Berufskleidung ist abzugrenzen von:
- Schutzkleidung: Diese dient ausschließlich dem arbeitsschutzrechtlichen Zweck der Gefahrenabwehr und ist vom Arbeitgeber verpflichtend bereitzustellen.
Die Einordnung als Berufskleidung hat praktische Auswirkungen auf Fragen der Kostentragung, einer möglichen Vergütung von Umkleidezeiten sowie die betriebliche Ordnung.