Beamte

In Kürze

Beamte sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungsfrei, weil der Staat ihnen besondere Absicherungen gewährt. Für Pflegeversicherung und Nebenbeschäftigungen gelten besondere Regeln.

Definition

Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit — sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen sind: Anspruch auf Besoldung und Lohnfortzahlung bei Krankheit, Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge im Krankheitsfall, Anspruch auf Versorgung bei Erwerbsminderung und im Alter sowie abgesicherte Ansprüche für Familienangehörige.

Statt der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen Beamte ihre Beihilfe meist durch eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. In einigen Bundesländern müssen Beamte zudem eine Kostendämpfungspauschale zahlen — eine Selbstbeteiligung von 20 bis 750 Euro pro Jahr, bevor Beihilfe gewährt wird. In Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Thüringen gibt es diese Pauschale nicht.

Versicherungspflicht bei Nebenbeschäftigung

Übt ein Beamter neben seinem Hauptamt eine Neben- oder Zweitbeschäftigung aus, gelten folgende Regeln:

  • Krankenversicherung: Versicherungsfreiheit gilt auch für Nebenjobs — egal ob beim selben Dienstherrn oder in der Privatwirtschaft.
  • Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfreiheit gilt nur für Nebenjobs im öffentlichen Dienst. Nebenjobs bei privaten Arbeitgebern sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
  • Rentenversicherung: Die Versicherungsfreiheit gilt nur für das Beamtenverhältnis selbst. Für jeden Nebenjob braucht es eine ausdrückliche Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, sonst besteht Versicherungspflicht.

Pflegeversicherung

Beamte, die privat krankenversichert sind und Beihilfeanspruch bei Pflegebedürftigkeit haben, sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Diese muss die Beihilfeleistungen so ergänzen, dass insgesamt der Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung erreicht wird — sogenannte Restkostenversicherung gemäß §§ 22, 23 SGB XI.

Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Wegen ihrer Beihilfeansprüche zahlen sie jedoch nur den halben Beitragssatz. Haben sie mehrere beihilfeberechtigte Kinder, kann sich der Beitragssatz weiter verringern.