Beamte - 556,00-EUR-Jobs

In Kürze

Beamte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherungsfrei — auch wenn sie neben ihrem Beamtenverhältnis einen Minijob ausüben. In der Rentenversicherung gilt seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Beamte jedoch befreien lassen können.

Definition

Ein Minijob (auch: geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist seit Oktober 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und beträgt im Jahr 2025 556,00 EUR monatlich. Für 2026 ist eine Anhebung auf 603,00 EUR und für 2027 auf 633,00 EUR geplant.

Übt ein Beamter neben seinem Hauptamt einen solchen Minijob aus, gelten besondere Regeln bei den Sozialversicherungsbeiträgen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes — der Arbeitgeber zahlt keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der Beamte privat krankenversichert ist. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über die private Vollkrankenversicherung zu den Entgeltunterlagen nehmen.
  • Arbeitslosenversicherung: Ebenfalls versicherungsfrei.
  • Rentenversicherung: Grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt 15 % des Arbeitsentgelts, der Beamte als Beschäftigter den Restbeitrag (derzeit 3,6 %). Lässt sich der Beamte von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 %.

Übt ein Beamter mehrere Nebenbeschäftigungen gleichzeitig aus, werden deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Überschreiten sie gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR, entfällt der Minijob-Status. In diesem Fall werden beide Beschäftigungen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig — mit regulärer Beitragsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt jedoch wegen des Beamtenstatus bestehen.

Eine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigung mit dem Beamtenverhältnis selbst findet nicht statt, da das Beamtenverhältnis keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ist.