In Kürze
Berufsbildung umfasst die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Der Betriebsrat hat dabei weitreichende Mitbestimmungs- und Beratungsrechte, um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen.
Definition
Der Begriff Berufsbildung ist weit gefasst: Er schließt alles ein, was Arbeitnehmern einen Zuwachs an Fertigkeiten, Kenntnissen und Wissen bringt — also die erste Berufsausbildung ebenso wie Weiterbildungen und Umschulungen.
Im Betrieb spielt der Betriebsrat eine zentrale Rolle. Er hat nicht nur das Recht, bei Fragen der Berufsbildung mitzureden, sondern kann auch selbst Vorschläge einbringen. Besonders berücksichtigt werden sollen dabei ältere Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Personen mit Familienpflichten.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz:
- § 96 BetrVG — Arbeitgeber und Betriebsrat fördern gemeinsam die Berufsbildung der Arbeitnehmer und beraten darüber auf Verlangen des Betriebsrats.
- § 97 BetrVG — Der Betriebsrat hat ein Beratungsrecht bei der Errichtung und Ausstattung betrieblicher Bildungseinrichtungen. Wenn sich Tätigkeiten durch Arbeitgebermaßnahmen ändern und vorhandene Kenntnisse nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat sogar ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Bildungsmaßnahmen.
- § 98 BetrVG — Bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Er kann außerdem Widerspruch einlegen oder die Abberufung einer Person verlangen, die als Ausbilder eingesetzt wird, aber die nötige Eignung nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, entscheidet in den meisten Fällen eine Einigungsstelle. Bei Streit über die Bestellung oder Abberufung von Ausbildern ist das Arbeitsgericht zuständig.
Die Mitbestimmungsrechte gelten nicht nur für klassische Berufsbildungsmaßnahmen, sondern auch für alle sonstigen Bildungsmaßnahmen im Betrieb — ausgenommen reine Freizeit- oder Unterhaltungsangebote wie eine Betriebssportgruppe.