In Kürze
Ein Summenbeitragsbescheid ist ein Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge aus der Gesamtsumme der gezahlten Arbeitsentgelte berechnet – ohne einzelne Arbeitnehmer zuzuordnen. Er kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat.
Definition
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Aufzeichnungen über ihre Beschäftigten und deren Entgelte zu führen. Verletzt ein Arbeitgeber diese Pflichten, kann der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung die Beiträge zur Sozialversicherung pauschal aus der Summe aller gezahlten Arbeitsentgelte erheben. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 28f Abs. 2 SGB IV.
Ist die genaue Summe der Arbeitsentgelte nicht bekannt, darf sie geschätzt werden. Das ist jedoch nur zulässig, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Entgelte mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV).
Ein Summenbeitragsbescheid ist grundsätzlich nur das letzte Mittel. Der Prüfer muss zunächst versuchen, die Beitragspflicht und -höhe für jeden einzelnen Arbeitnehmer festzustellen – auch wenn das aufwendig ist. Nur wenn das nicht möglich ist oder der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre, ist der Summenbeitragsbescheid zulässig.
Zum Inhalt eines Summenbeitragsbescheides gehören auch die Beitragszuschläge für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, da diese Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Das gilt selbst dann, wenn dieser Zuschlag eigentlich vom Arbeitnehmer zu tragen ist.
Je nachdem, ob die betroffenen Arbeitnehmer bereits bei einer Krankenkasse gemeldet sind oder nicht, gelten unterschiedliche Regeln für die Zuordnung zu den einzelnen Krankenkassen:
- Gemeldete Arbeitnehmer: Die Beiträge werden anteilig auf die beim Arbeitgeber vertretenen Krankenkassen aufgeteilt, maßgeblich sind die Mitgliedschaften zum 1. Juli des jeweiligen Jahres.
- Nicht gemeldete Arbeitnehmer: Wurde kein Krankenkassenwahlrecht ausgeübt und keine Anmeldung vorgenommen, wird der Arbeitnehmer zunächst der Krankenkasse zugewiesen, bei der er zuletzt versichert war. Ist auch das nicht möglich, erfolgt eine Zuweisung anhand der letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers.