Betriebsprüfung - Beitragsverjährung

In Kürze

Sozialversicherungsbeiträge können nach einer bestimmten Frist nicht mehr nachgefordert werden — sie verjähren. Eine laufende Betriebsprüfung hemmt diese Verjährungsfrist.

Definition

Grundsätzlich gilt nach § 25 SGB IV: Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Hat ein Arbeitgeber Beiträge jedoch vorsätzlich vorenthalten, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Für Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten ergänzend die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß.

Hemmung durch Betriebsprüfung: Führt ein Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber eine Betriebsprüfung durch, wird die Verjährung für die gesamte Dauer dieser Prüfung gehemmt. Das bedeutet: Die Verjährungsfrist läuft während der Prüfung nicht weiter.

Die Hemmung beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung — entweder beim Arbeitgeber selbst oder bei der mit der Lohnabrechnung beauftragten Stelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens jedoch sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung.

Die Hemmung gilt auch gegenüber Nachunternehmern, die aufgrund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätig sind. Sie tritt allerdings nicht ein, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen wird und die prüfende Stelle diesen Grund selbst zu vertreten hat.