Betr. Vorschlagswesen - Honorierung

In Kürze

Wer als Arbeitnehmer einen erfolgreichen Verbesserungsvorschlag einreicht, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine Vergütung — sofern der Vorschlag eine besondere Leistung darstellt und dem Arbeitgeber einen echten Vorteil bringt.

Definition

Nicht jeder Verbesserungsvorschlag löst automatisch einen Vergütungsanspruch aus. Voraussetzung ist, dass die Idee über die normale, bereits bezahlte Arbeitsleistung hinausgeht. Außerdem muss der Arbeitgeber durch die Umsetzung des Vorschlags einen nicht unerheblichen Vorteil erzielen oder erwarten.

Lässt sich der konkrete Nutzen nicht genau berechnen, regelt häufig eine Betriebsvereinbarung, wie die Prämie bemessen wird. Die Festlegung der Prämienhöhe richtet sich nach § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 315 BGB (Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen).

In der Praxis enthalten Betriebsvereinbarungen oft folgende Regelungen:

  • Mindestprämien als symbolische Anerkennung (z. B. 50 bis 100 Euro)
  • Anerkennungsprämien auch für Vorschläge, die nicht umgesetzt werden
  • Höchstprämien als absolute Obergrenze des Geldbetrags

Neben Geldprämien sind auch Sachprämien oder zusätzliche freie Arbeitstage möglich. Bei Vorschlägen, die von einer Gruppe gemeinsam eingereicht werden, kann die Prämie entweder gleichmäßig aufgeteilt oder entsprechend dem individuellen Beitrag jedes Mitglieds verteilt werden.