Betriebliche Altersversorgung - Durchführungswege

In Kürze

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann auf fünf verschiedenen Wegen organisiert werden. Je nach Durchführungsweg zahlt der Arbeitgeber entweder selbst die spätere Rente oder schaltet eine externe Einrichtung ein.

Definition

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterscheidet fünf klassische Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer die Versorgung trägt, ob ein externer Anbieter beteiligt ist und ob der Arbeitnehmer einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistung hat.

Die fünf Durchführungswege im Überblick:

  • Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG): Der Arbeitgeber verspricht die Rente direkt aus dem eigenen Unternehmen – ohne externe Stelle. Er bildet dafür Rückstellungen in seiner Bilanz. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber.
  • Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG): Eine rechtlich selbstständige Einrichtung (z. B. ein Verein) übernimmt die Versorgung. Sie unterliegt keiner Versicherungsaufsicht. Den Rechtsanspruch auf Leistungen hat der Arbeitnehmer aber nur gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Kasse selbst.
  • Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG): Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen haben einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen.
  • Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG): Eine rechtlich eigenständige Einrichtung, die wie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit funktioniert. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber der Pensionskasse.
  • Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 112 VAG): Ebenfalls eine selbstständige Einrichtung, die seit 2002 als Durchführungsweg zugelassen ist. Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Fonds.

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine weitere Möglichkeit: die reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). Sie kann nur per Tarifvertrag vereinbart werden. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dabei lediglich zur Zahlung von Beiträgen – eine garantierte Mindestleistung gibt es nicht. Die Leistung hängt von der Entwicklung des angelegten Kapitals ab.

Als Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber bei der reinen Beitragszusage nicht für die Höhe der späteren Rente einsteht, soll im Tarifvertrag ein zusätzlicher Sicherungsbeitrag vereinbart werden (§ 23 Abs. 1 BetrAVG). Dieser Beitrag dient der zusätzlichen Absicherung der Versorgungsleistung und ist unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei.