Betriebsversammlung - Einberufung

In Kürze

Die Einberufung der Betriebsversammlung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Betriebsrats. Sie regelt, wer einlädt, wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Tagesordnung.

Definition

Die Betriebsversammlung ist eine Zusammenkunft aller Arbeitnehmer eines Betriebs. Sie wird in der Regel vom Betriebsratsvorsitzenden einberufen – bei dessen Verhinderung übernimmt der Stellvertreter diese Aufgabe. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 42, 43, 45 und 46 BetrVG.

Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig Betriebsversammlungen durchzuführen. Bleibt er dauerhaft untätig, kann dies als grobe Pflichtverletzung gewertet werden – mit der Folge, dass das Arbeitsgericht das Gremium auf Antrag auflösen kann. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann nach § 43 Abs. 4 BetrVG verlangen, dass innerhalb von zwei Wochen eine Versammlung einberufen wird, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine stattgefunden hat.

Zeitpunkt und Form: Das Gesetz schreibt keine feste Einladungsfrist vor. Zeit, Ort und Tagesordnung müssen den Arbeitnehmern aber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie teilnehmen und sich vorbereiten können. Als Richtwert gilt eine Frist von mindestens drei Tagen. Für die Form gibt es keine besonderen Vorschriften – üblich sind Aushänge am Schwarzen Brett, Rundschreiben oder Handzettel.

Ort: Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Sind im Betrieb keine geeigneten Räume vorhanden, kann der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers externe Räume anmieten.

Wer wird eingeladen? Folgende Personen müssen oder können eingeladen werden:

  • Alle Arbeitnehmer des Betriebs – gesetzlich vorgeschrieben nach § 42 BetrVG
  • Der Arbeitgeber – muss zu ordentlichen Betriebsversammlungen eingeladen werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); zu außerordentlichen Versammlungen liegt die Entscheidung beim Betriebsrat
  • Im Betriebsrat vertretene Gewerkschaften – müssen über die bevorstehende Versammlung unterrichtet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
  • Sachverständige, Auskunftspersonen und Referenten – soweit erforderlich

Tagesordnung: Auf der Betriebsversammlung dürfen nur Themen behandelt werden, die den Betrieb oder die Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 45 BetrVG). Zulässig sind zum Beispiel tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische und wirtschaftliche Themen sowie Fragen zur Gleichstellung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Integration ausländischer Arbeitnehmer. Nicht zulässig sind parteipolitische Themen.

Digitale Versammlungen sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr erlaubt. Betriebsversammlungen müssen seitdem wieder als Präsenzveranstaltung stattfinden.

Streitigkeiten über Einberufung, Durchführung oder Kosten werden im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt.