In Kürze
Ein Betriebsarzt ist ein vom Arbeitgeber bestellter Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, der Beschäftigte und Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betreut. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).
Definition
Der Betriebsarzt ist eine ärztlich approbierte Person mit besonderer arbeitsmedizinischer Ausbildung und Kenntnissen der Arbeitswelt. Er unterstützt den Arbeitgeber im betrieblichen Arbeitsschutzsystem bei Prävention, Unfallverhütung und der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung. Er begründet dabei kein Behandlungsverhältnis im Sinne der kurativen (heilenden) medizinischen Versorgung und ist vom behandelnden Haus- oder Facharzt klar abzugrenzen.
Bestellpflicht: Nach § 2 Abs. 1 ASiG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist. Maßgeblich sind die Art des Betriebs und die damit verbundenen Gefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft sowie die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes.
Qualifikation: Als Betriebsarzt darf nach § 4 ASiG nur bestellt werden, wer zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und die nötige arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt — etwa durch die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin".
Aufgaben (§ 3 ASiG): Der Betriebsarzt hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Arbeitgebers bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Auswahl von Schutzausrüstung
- Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und Meldung von Mängeln
- Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Beschäftigten zu arbeitsbedingten gesundheitlichen Belastungen und Risiken
- Ermittlung von Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und Vorschläge zu deren Verhütung
- Mitwirkung bei der Schulung von Ersthelfern
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben gehört es, Krankmeldungen von Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu prüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Der Betriebsarzt unterliegt bei der Ausübung seiner Fachkunde keiner Weisung des Arbeitgebers und wahrt die ärztliche Schweigepflicht.
Betriebsrat und Mitbestimmung: Die Bestellung und Abberufung eines Betriebsarztes bedarf nach § 9 Abs. 3 ASiG der Zustimmung des Betriebsrats. Auch bei der Frage, ob ein externer Arzt oder Dienst eingesetzt wird, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Überbetriebliche Dienste: Arbeitgeber können ihre Bestellpflicht auch erfüllen, indem sie einen überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG). Ob dies zulässig ist, hängt von den betrieblichen Gegebenheiten und den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.