Betriebsänderung - Rechte des Betriebsrats

In Kürze

Bei einer geplanten Betriebsänderung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und die Änderung mit ihm beraten. Dieses Recht gilt, wenn im Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Definition

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber grundlegende Veränderungen im Betrieb plant, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon haben können. Typische Beispiele sind Kündigungen, Versetzungen, Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder ein notwendiger Umzug.

Nach § 111 BetrVG stehen dem Betriebsrat in diesem Fall zwei wichtige Rechte zu:

  • Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vollständig und rechtzeitig — also noch vor Abschluss der Planung — unterrichten, damit der Betriebsrat noch Einfluss nehmen kann.
  • Beratungsrecht: Die geplante Maßnahme ist gemeinsam mit dem Betriebsrat zu besprechen.

Die Information muss konkrete Angaben enthalten: Inhalt und Umfang der Maßnahme, betroffene Arbeitnehmer und Abteilungen, Auswirkungen, Gründe, zeitlicher Ablauf sowie geprüfte Alternativen. Auch alle notwendigen Unterlagen sind vorzulegen. Reichen die Informationen nicht aus, kann der Betriebsrat weitere Angaben verlangen — dieses Recht ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG.

Die Beratung ist Aufgabe des gesamten Betriebsratsgremiums und sollte nicht allein dem Vorsitzenden überlassen werden. Der Betriebsrat kann nach § 2 BetrVG jederzeit die Gewerkschaft hinzuziehen. In Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten hat der Betriebsrat zudem Anspruch auf einen externen Berater.

Wird der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmern nicht erreicht, greift zumindest das schwächere Beteiligungsrecht nach § 90 BetrVG.