Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich eine Person (der Bürge) verpflichtet, die Schulden einer anderen Person gegenüber einem Gläubiger zu bezahlen, falls diese nicht zahlen kann. Für den Bürgen entsteht dabei ein erhebliches Haftungsrisiko.

In Kürze

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich eine Person (der Bürge) verpflichtet, die Schulden einer anderen Person gegenüber einem Gläubiger zu bezahlen, falls diese nicht zahlen kann. Für den Bürgen entsteht dabei ein erhebliches Haftungsrisiko.

Definition

Bei einer Bürgschaft schließen der Gläubiger und der Bürge einen Vertrag. Darin verpflichtet sich der Bürge, die Schulden des Hauptschuldners zu übernehmen, wenn dieser nicht zahlt. Der Vertrag ist einseitig verpflichtend: Nur der Bürge geht eine Pflicht ein, der Gläubiger erhält lediglich zusätzliche Rechte.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 765 ff. BGB. Der Bürgschaftsvertrag muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt nach § 350 HGB für Kaufleute im Rahmen eines Handelsgeschäfts — hier ist auch eine mündliche Bürgschaft rechtsgültig.

Die Haftung des Bürgen ist auf Umfang und Bestand der gesicherten Hauptforderung begrenzt (Akzessorietät). Eine Bürgschaft begründet daher keinen eigenständigen Anspruch ohne Bestehen der Hauptforderung.

Bei der normalen BGB-Bürgschaft muss der Gläubiger zunächst versuchen, seine Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben — notfalls per Zwangsvollstreckung. Dieses Recht des Bürgen heißt Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB).

Eine Bürgschaft kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bürge durch die Bürgschaft erkennbar finanziell überfordert wird und die Bürgschaft aufgrund einer engen emotionalen Verbundenheit zum Schuldner übernommen wurde, die der Gläubiger ausgenutzt hat.

Abzugrenzen ist die Bürgschaft von der Garantie, die eine selbständige und nicht akzessorische Verpflichtung begründet — der Garant haftet also unabhängig vom Bestehen der Hauptschuld.

Die Bürgschaft endet unter anderem, wenn die Hauptschuld vollständig beglichen wird, der Gläubiger auf die Bürgschaft verzichtet oder bei einer befristeten Bürgschaft die Frist abläuft. Wichtig: Der Tod des Bürgen beendet die Bürgschaft nicht — die Erben treten in das Bürgschaftsverhältnis ein, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen.

Arten der Bürgschaft

  • BGB-Bürgschaft: Die normale Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage.
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage; der Gläubiger kann ihn direkt in Anspruch nehmen.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge muss sofort zahlen, ohne Einwände erheben zu können; Einwände sind nur in einem späteren Rückforderungsprozess möglich.
  • Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet erst, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos geblieben ist.
  • Globalbürgschaft: Erstreckt sich auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners; nur in engen Grenzen wirksam.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Die Haftung des Bürgen ist auf einen festgelegten Maximalbetrag begrenzt.
  • Zeitbürgschaft: Die Haftung endet zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt.
  • Mitbürgschaft: Mehrere Bürgen haften gemeinsam (gesamtschuldnerisch) für eine Verbindlichkeit.
  • Mietbürgschaft: Sichert Mietschulden des Mieters gegenüber dem Vermieter ab.
  • Vertragserfüllungsbürgschaft: Sichert die Erfüllung eines Werkvertrags ab, z. B. bei Bauprojekten.
  • Gewährleistungsbürgschaft: Sichert Mängelbeseitigungskosten innerhalb der Gewährleistungsfrist ab, falls der Auftragnehmer insolvent wird.

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