Beitragsbemessungsgrenzen

In Kürze

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommensbetrag Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Verdienen Sie mehr, zahlen Sie auf den darüber liegenden Teil keine Beiträge mehr.

Definition

In der gesetzlichen Sozialversicherung müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam Beiträge zahlen – etwa für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden jedoch nicht auf das gesamte Gehalt berechnet, sondern nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze: der Beitragsbemessungsgrenze.

Seit 2025 gelten bundeseinheitliche Grenzen für alle Versicherungszweige. Es gibt zwei getrennte Grenzen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V / SGB XI)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung (SGB VI / SGB III)

Die genauen Beträge werden jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt und regelmäßig angepasst.

Für Teilzeiträume – zum Beispiel wenn jemand nur einen Teil des Monats beschäftigt ist – wird die Grenze anteilig berechnet. Dazu wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze mit der Anzahl der beitragspflichtigen Kalendertage multipliziert und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen beitragslosen und beitragsfreien Zeiten: Zeiten wie unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fehlen oder Kurzarbeitergeld gelten als beitragslos und werden bei der Berechnung einbezogen. Zeiten mit Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeldbezug hingegen sind beitragsfrei und bleiben außen vor.

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, wird das tatsächliche Entgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen. Liegt es darüber, gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze – ein höherer Betrag darf der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden.