Betr. Gesundheitsförderung - Ursachen von Krankh.

In Kürze

Wer Fehlzeiten im Betrieb senken will, muss zuerst verstehen, warum Beschäftigte krank werden. Dafür gibt es mehrere Analysewege, die auch gemeinsam genutzt werden können.

Definition

Betriebliche Gesundheitsförderung beginnt mit der Frage: Was macht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter krank? Ohne diese Ursachenforschung lassen sich keine gezielten Maßnahmen entwickeln.

Krankenkassen stellen sogenannte AU-Daten-Analysen (Arbeitsunfähigkeitsdaten) bereit. Sie zeigen, welche Diagnosegruppen im Betrieb besonders häufig vorkommen, wie lange Erkrankungen im Schnitt dauern und wie der Betrieb im Branchenvergleich dasteht. Aus Datenschutzgründen sind diese Auswertungen in kleinen Betrieben jedoch eingeschränkt — ein Rückschluss auf einzelne Personen muss ausgeschlossen sein.

Die häufigsten Erkrankungsgruppen sind:

  • Muskel- und Skeletterkrankungen
  • Atemwegserkrankungen
  • Verdauungserkrankungen
  • Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Verletzungen und Vergiftungen
  • Hauterkrankungen
  • Psychische Erkrankungen

Psychische Erkrankungen haben in den letzten Jahren stark zugenommen und in vielen Betrieben die Muskel- und Skeletterkrankungen als häufigste Ursache abgelöst. Als Gründe gelten unter anderem Stress, Arbeitsverdichtung durch Fachkräftemangel, ständige Erreichbarkeit sowie die Folgen der Corona-Pandemie. Auch Long-Covid und Post-Covid spielen eine wachsende Rolle.

Neben der AU-Daten-Analyse gibt es zwei weitere wichtige Wege zur Ursachenforschung:

  • Gefährdungsanalyse der Arbeitsplätze: Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln — seit einigen Jahren ausdrücklich auch psychische Belastungen.
  • Mitarbeiterbefragung: Beschäftigte wissen oft selbst am besten, welche Arbeitsbedingungen sie belasten. Voraussetzung ist ein vertrauensvolles Betriebsklima.

Wichtig: AU-Daten zeigen zwar, welche Erkrankungen auftreten, aber nicht warum. Für eine vollständige Ursachenanalyse sind daher meist mehrere Methoden gemeinsam nötig.

Gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Unfallversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ist § 20 Abs. 2 SGB V.