Beitragsberechnung

In Kürze

Die Beitragsberechnung legt fest, wie Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt ermittelt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge in der Regel gemeinsam.

Definition

Sozialversicherungsbeiträge werden als sogenannter Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Die Grundlage dafür ist das Arbeitsentgelt des Beschäftigten.

Das genaue Berechnungsverfahren ist in der Beitragsverfahrensverordnung geregelt. Laut § 2 Abs. 1 Satz 3 Beitragsverfahrensverordnung werden Beiträge, die nicht je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, aus der Summe der getrennt gerundeten Beitragsanteile berechnet.

Bei der Krankenversicherung setzt sich der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Beide Anteile werden grundsätzlich je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Konkret bedeutet das: Jeder Beitragsanteil wird zunächst einzeln berechnet und gerundet — erst danach werden die Anteile zum Gesamtbeitrag addiert.