In Kürze
Beim Beitragseinzug leitet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge – also den eigenen Anteil und den des Arbeitnehmers – an die zuständige Stelle weiter. In der Regel ist das die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Definition
Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeinsam an eine sogenannte Einzugsstelle. Diese Einzugsstelle ist meistens die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Sie leitet die Beiträge dann an die jeweiligen Versicherungsträger weiter.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) gelten besondere Regeln: Hier werden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie anfallende Umlagen an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Ist ein Arbeitnehmer privat krankenversichert, werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuletzt zuständige gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Bestand keine frühere Mitgliedschaft, wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse nach § 173 SGB V als Einzugsstelle aus.
Auch die Insolvenzgeldumlage wird über dieselbe Einzugsstelle eingezogen und anschließend an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Lastschriftverfahren und Säumniszuschläge: Seit dem 1. Januar 2017 regelt § 24 Abs. 3 SGB IV, was passiert, wenn eine Lastschrift scheitert. Kann ein fälliger Beitrag nicht oder verspätet abgebucht werden – zum Beispiel wegen fehlender Kontodeckung –, erhebt die Einzugsstelle Säumniszuschläge. Entstehen durch eine Rücklastschrift zusätzliche Bankgebühren, können diese ebenfalls vom Zahlungspflichtigen eingefordert werden. Diese Kosten gelten rechtlich wie öffentliche Gebühren und sind vollstreckbar.