In Kürze
Bei einer Beitragserstattung erhalten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ihre eingezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise zurück. Der Anspruch muss aktiv beantragt werden.
Definition
Eine Beitragserstattung ist möglich, wenn jemand nicht mehr versicherungspflichtig ist und auch kein Recht auf freiwillige Versicherung hat, wenn beim Erreichen der Regelaltersgrenze die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt wurde oder wenn im Todesfall diese Wartezeit für Hinterbliebenenrenten nicht erreicht wurde (§ 210 Abs. 1 SGB VI).
Auch Beamte und Personen, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI).
Wer bekommt wie viel zurück? Erstattet wird grundsätzlich nur der Anteil, den der Arbeitnehmer selbst getragen hat. Selbstständige oder freiwillig Versicherte, die den vollen Beitrag selbst gezahlt haben, erhalten nur die Hälfte davon zurück. Bei Geringverdienern, deren Beiträge vollständig vom Arbeitgeber übernommen wurden, besteht kein Erstattungsanspruch.
Wichtige Fristen: Der Antrag kann frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt werden. Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (§ 45 SGB I).
Folgen der Erstattung: Mit der Rückzahlung erlöschen alle Rentenanwartschaften – auch für Zeiten, für die keine Beiträge erstattet wurden, etwa für Kindererziehungszeiten oder Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme.
Nicht erstattungsfähig sind unter anderem:
- Beiträge für Teilnehmer am freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
- Beiträge für Kindererziehungszeiten, die der Bund allein getragen hat
- Beiträge, die Träger der Sozialhilfe vollständig übernommen haben
- Beiträge für bestimmte historische Zeiträume (z. B. vor dem 30.06.1990 in den neuen Bundesländern)
Hinterbliebene: Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und Waisen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Erstattungsanspruch geltend machen. Für Waisen gilt: Sie müssen unter 18 Jahre alt sein oder sich zwischen 18 und 27 Jahren noch in der Ausbildung befinden.
Beitragserstattung bei Landwirten: Pflicht- oder freiwillig versicherte Landwirte, die die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen können, erhalten auf Antrag die Hälfte ihrer Beiträge zurück (§§ 75, 76 ALG). Dieser Anspruch gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Hinterbliebene.
Beitragserstattung für Rentner: Rentner, die Krankenversicherungsbeiträge auf Bezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu viel gezahlt haben, können diese auf Antrag von ihrer Krankenkasse zurückfordern (§ 231 SGB V).