Beitragserstattung - aus besonderen Anlässen

In Kürze

Wer Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht gezahlt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Der Anspruch verjährt nach vier Jahren.

Definition

Von einer Beitragserstattung aus besonderen Anlässen spricht man, wenn Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage bestand. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 26 SGB IV.

Beiträge gelten als zu Unrecht gezahlt, wenn zum Beispiel Pflichtbeiträge ohne tatsächliche Versicherungspflicht abgeführt wurden, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu spät eingezahlt wurden oder Beiträge auf Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet wurden.

Zuständig für die Erstattung ist grundsätzlich der jeweilige Sozialleistungsträger. Für Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen gemeinsame Regelungen zwischen den Trägern und den Einzugsstellen, die festlegen, wie die Rückzahlung abläuft.

Besonderheit bei irrtümlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen: Wurden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung irrtümlich gezahlt und nicht zurückgefordert, gelten sie nach § 202 SGB VI als freiwillige Beiträge — sofern in diesem Zeitraum eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestand.

Verjährungsfrist: Seit dem 1. Januar 2008 gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Zu Unrecht gezahlte Beiträge, die nicht innerhalb dieser Frist zurückgefordert werden, gelten danach als rechtmäßig entrichtet — eine Erstattung ist dann ausgeschlossen. Diese Beiträge werden jedoch bei späteren Rentenleistungen berücksichtigt.

Folgende Personengruppen unterliegen ergänzenden Sonderregelungen für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen:

  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Bezieher von Bürgergeld
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
  • Wehrdienstleistende
  • Bezieher von Übergangsgebührnissen