Beurteilungssysteme - Sonderfall Auszubildende

In Kürze

Auszubildende haben besondere Rechte bei Beurteilungen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet Ausbildungsbetriebe, die Ausbildung planmäßig durchzuführen und Azubis am Ende ein Zeugnis auszustellen.

Definition

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist neben dem Ausbildungsvertrag die wichtigste Rechtsgrundlage für Auszubildende. § 14 BBiG verpflichtet den Ausbildungsbetrieb, die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert zu vermitteln. § 16 BBiG gibt Auszubildenden einen Anspruch auf ein Zeugnis — auf Wunsch auch mit Angaben zu Führung, Leistung und besonderen Fähigkeiten.

Damit eine Beurteilung objektiv und nachprüfbar ist, braucht es drei Grundlagen: einen betrieblichen Ausbildungsplan (was wird wann, wie und wo vermittelt), einen betrieblichen Versetzungsplan (wann ist der Azubi in welcher Abteilung) und einen individuellen Ausbildungsplan für jeden einzelnen Auszubildenden.

Ein speziell für Auszubildende entwickeltes Beurteilungsmodell ist die Ausbildungsstandskontrolle (ASK). Sie prüft nach jedem Lernabschnitt, ob die vereinbarten Lernziele erreicht wurden. Der Beurteilungsbogen enthält Spalten für Lernziele, die Beurteilung (z. B. „Lernziel erreicht"), Begründungen bei Nicht-Erreichen sowie geplante Fördermaßnahmen.

Zum Ablauf gehört ein Beurteilungsgespräch: Der Ausbilder händigt dem Azubi zunächst eine vorläufige Beurteilung aus. Etwa eine Woche später findet das Gespräch statt — so hat der Auszubildende Zeit zur Vorbereitung und kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder den Betriebsrat um Unterstützung bitten. Änderungen können noch in die Endfassung einfließen. Bei Uneinigkeit hat der Azubi das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme.

Die ausgefüllten ASK-Bögen und eventuelle Stellungnahmen werden in der Personalakte bis zum Ende der Ausbildung aufbewahrt. Der Auszubildende, die JAV und der Betriebsrat haben jederzeit Einsichtsrecht. Fühlt sich ein Azubi trotz aller betrieblichen Schritte ungerecht beurteilt, kann er Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Betriebsrat sowie JAV haben nach § 98 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Berufsausbildung und können die Einhaltung der Ausbildungspläne überwachen.

  • § 14 BBiG — Pflicht des Ausbildenden zur planmäßigen Wissensvermittlung
  • § 16 BBiG — Zeugnisanspruch des Auszubildenden
  • § 98 BetrVG — Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsausbildung