Beitragsfreiheit

In Kürze

Beitragsfreiheit bedeutet, dass in bestimmten Lebenssituationen keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Das gilt zum Beispiel beim Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.

Definition

Normalerweise werden vom Arbeitsentgelt Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. In bestimmten Situationen entfällt diese Beitragspflicht jedoch ganz oder teilweise — man spricht dann von Beitragsfreiheit.

Mutterschaftsgeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt. Deshalb fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Anders verhält es sich bei Zuschüssen zum Elterngeld — diese sind beitragspflichtig.

Elterngeld und Elternzeit: Auf das Elterngeld selbst werden keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Dauert die Elternzeit nach dem Ende des Elterngeldes noch an und wird kein Arbeitsentgelt erzielt, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei bestehen. Wer privat krankenversichert ist, hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss und muss den vollen Beitrag selbst tragen.

Pflegeversicherung: Auch in der Pflegeversicherung gibt es Beitragsfreiheit — beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld sowie während der Elternzeit. Vom Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld werden hingegen weiterhin Beiträge zur Pflegeversicherung fällig.

Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen beitragsfrei in der Pflegeversicherung:

  • § 56 Abs. 2 SGB XI — bestimmte Rentenantragsteller
  • Pflegeversicherte in dauerhafter stationärer Pflege, die Leistungen aus der Unfallversicherung oder nach dem SGB IX erhalten