In Kürze
Das Betriebsrisiko bezeichnet die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern auch dann den vereinbarten Lohn weiterzuzahlen, wenn der Betrieb aus Gründen stillsteht, die die Arbeitnehmer nicht zu vertreten haben.
Definition
Wenn ein Unternehmen seinen Betrieb nicht aufrechterhalten kann – etwa wegen eines Maschinendefekts, eines Brandes oder eines Stromausfalls – spricht man von einer Betriebsstörung. Das damit verbundene finanzielle Risiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieses Prinzip nennt sich Betriebsrisiko.
Der Grund dafür: Der Arbeitgeber leitet das Unternehmen, gestaltet die betriebliche Organisation und zieht den wirtschaftlichen Nutzen daraus. Deshalb muss er auch für Störungen im Betriebsablauf einstehen – und den Lohn weiterzahlen, solange die Arbeitnehmer arbeitsbereit sind.
Typische Ursachen für Betriebsstörungen sind:
- Rohstoff- oder Materialmangel
- Defekte an Maschinen oder Produktionsanlagen
- Unterbrechung der Energieversorgung
- Schäden durch Brand, Frost, Überschwemmung oder Explosion
Vom Betriebsrisiko zu unterscheiden ist das Wirtschaftsrisiko: Hier läuft der Betrieb technisch einwandfrei, die Produktion ist aber wirtschaftlich nicht rentabel. Auch in diesem Fall bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch, wenn eine Betriebsstörung länger andauert. Der Arbeitgeber kann jedoch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist dagegen in der Regel nicht zulässig – sonst könnte der Arbeitgeber das Betriebsrisiko stets durch eine Kündigung umgehen.
Um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen, stehen dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten offen:
- Kurzarbeit – vereinbart mit dem Betriebsrat oder einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern
- Abweichende Regelungen im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag – allerdings nur mit klaren und eindeutigen Formulierungen
Entsteht die Betriebsstörung durch einen Streik, gelten besondere Regeln. In diesem Fall kann der Arbeitgeber unter Umständen eine Aussperrung der Beschäftigten als Gegenmaßnahme in Betracht ziehen, wodurch die Lohnzahlungspflicht entfallen kann.