Betriebsratsvorsitzender - Stellung

In Kürze

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen — aber nur auf Grundlage von Beschlüssen des gesamten Gremiums. Eigenständige Entscheidungen darf er nicht treffen.

Definition

Nach § 26 Abs. 2 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat „im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse". Er ist also kein eigenständiger Entscheidungsträger, sondern gibt nach außen weiter, was das Gremium gemeinsam beschlossen hat.

Wichtig: Die Meinung des Vorsitzenden hat intern kein größeres Gewicht als die jedes anderen Betriebsratsmitglieds. Die gesamte Entscheidungskompetenz liegt beim Betriebsrat als Gremium — nicht beim Vorsitzenden allein.

Das bedeutet zum Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung, die der Vorsitzende unterschreibt, ist nur dann rechtswirksam, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats gefasst wurde. Fehlt dieser Beschluss, kann die Vereinbarung unwirksam sein.

Umgekehrt schützt die Stellung des Vorsitzenden ihn auch gegenüber dem Arbeitgeber. Solange er Mitglied des Betriebsrats ist, hat er ein ungehindertes Zutrittsrecht zum Betrieb, um seine Aufgaben zu erfüllen — selbst wenn der Arbeitgeber ihn von der Arbeitspflicht freigestellt hat. Ein Hausverbot darf dieses Recht nicht einschränken, soweit dadurch die Betriebsratstätigkeit behindert würde.

Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, in der Geschäftsordnung des Betriebsrats festzuhalten, dass kein einzelnes Mitglied — auch nicht der Vorsitzende oder sein Stellvertreter — allein mit dem Arbeitgeber verhandeln oder Erklärungen abgeben darf.