In Kürze
Der Betriebsratsvorsitzende genießt denselben besonderen Kündigungsschutz wie alle anderen Betriebsratsmitglieder. Ein zusätzlicher Schutz allein wegen des Vorsitzes existiert nicht – die Arbeitsgerichte legen bei Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern jedoch besonders strenge Maßstäbe an.
Definition
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, nicht im Betriebsverfassungsgesetz. § 15 KSchG schützt Betriebsratsmitglieder vor der ordentlichen, also fristgemäßen Kündigung. Dieser Schutz gilt auch noch für die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit.
Für den Betriebsratsvorsitzenden und seine Stellvertreter gilt kein darüber hinausgehender Sonderkündigungsschutz. Das Gesetz stellt sie den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats ausdrücklich gleich.
Eine außerordentliche, also fristlose Kündigung ist grundsätzlich möglich – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Jede Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erfordert nach § 103 BetrVG die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert das Gremium die Zustimmung, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Erst wenn dieses rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
Weil manche Arbeitgeber versuchen, durch eine Kündigung des Vorsitzenden den gesamten Betriebsrat zu schwächen, prüfen Arbeitsgerichte solche Kündigungen besonders sorgfältig. Auch deutliche Kritik des Vorsitzenden am Arbeitgeber stellt in der Regel keinen Kündigungsgrund dar, solange sie im Rahmen der Amtsausübung erfolgt. Für eine verhaltensbedingte Kündigung müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa eindeutig belegte Straftaten.
Wichtig zu wissen: Eine ausgesprochene Kündigung führt nicht automatisch zum Verlust des Amtes. Solange die Kündigung nicht rechtskräftig ist, bleibt der Vorsitzende im Amt und darf – auch bei einer Freistellung von der Arbeit – seine Betriebsratstätigkeit weiter ausüben. Der Arbeitgeber darf ihm den Zutritt zum Betrieb nicht verweigern, soweit dies für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.