Bundessozialgericht

In Kürze

Das Bundessozialgericht (BSG) ist das oberste Gericht der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet als letzte Instanz ausschließlich über Rechtsfragen — nicht über neue Tatsachen.

Definition

Das Bundessozialgericht (BSG) steht an der Spitze der Sozialgerichtsbarkeit. Es prüft Urteile der Landessozialgerichte (LSG) daraufhin, ob das Recht richtig angewendet wurde. Eigene Ermittlungen — etwa die Befragung von Zeugen oder die Einholung von Gutachten — darf das BSG dabei nicht durchführen.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Stufen gegliedert:

  • Sozialgericht (SG) — erste Instanz, prüft Recht und Tatsachen
  • Landessozialgericht (LSG) — zweite Instanz (Berufung), prüft ebenfalls Recht und Tatsachen
  • Bundessozialgericht (BSG) — letzte Instanz (Revision), prüft nur Rechtsfragen

Weil das BSG nur Rechtsfragen prüft, ist es an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden. Stellt sich heraus, dass der Fall auf Grundlage dieser Feststellungen nicht entschieden werden kann, verweist das BSG die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.

Zugang zur Revision: Nicht jeder kann einfach zum BSG gehen. Die Revision muss entweder vom LSG ausdrücklich zugelassen worden sein oder das BSG lässt sie auf eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde hin zu. Eine Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Vor dem BSG besteht außerdem Vertretungszwang: Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen möchte, braucht zwingend einen zugelassenen Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 2 SGG.

Bedeutung der BSG-Urteile: Ein BSG-Urteil gilt rechtlich nur für die am Verfahren beteiligten Parteien. Da jedoch häufig Behörden beteiligt sind, die viele ähnliche Fälle bearbeiten, orientieren sich diese in der Praxis an den Entscheidungen des BSG — auch wenn sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.