In Kürze
Erforderliche Reisezeiten bei Dienstreisen gelten grundsätzlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Entscheidend ist, ob die Reisezeit wirklich notwendig war — nicht mehr, ob der Arbeitnehmer während der Fahrt frei über seine Zeit verfügen konnte.
Definition
Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach der alten Sichtweise (sog. Beanspruchungstheorie) zählte Reisezeit nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt nicht frei über seine Zeit verfügen konnte — etwa weil er selbst am Steuer saß oder am Laptop arbeitete.
Nach der neuen Rechtsprechung gilt: Erforderliche Reisezeiten sind Arbeitszeit im Sinne von § 611a Abs. 2 BGB und müssen vergütet werden — unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Reise aktiv tätig ist oder nicht. Dies gilt für Dienstreisen im In- und Ausland.
Wann ist eine Reisezeit „erforderlich"? Gibt der Arbeitgeber das Verkehrsmittel oder den genauen Reiseverlauf vor, ist die gesamte Reisezeit erforderlich und zu bezahlen. Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl, muss dieser das kostengünstigste Verkehrsmittel und den direktesten Weg wählen. Nur dieser Zeitaufwand gilt dann als erforderlich und damit als vergütungspflichtig.
Wer muss was beweisen? Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit seiner Reisezeiten. Hat der Arbeitgeber Vorgaben gemacht, reicht es aus, den entstandenen Zeitaufwand darzulegen. Hatte der Arbeitnehmer freie Wahl, muss er erklären, warum er sich für den gewählten Reiseverlauf entschieden hat.
Können abweichende Regelungen vereinbart werden? Ja, aber nur begrenzt. Reisezeiten dürfen nicht vollständig aus der vergütungspflichtigen Arbeitszeit herausgenommen werden — das wäre eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB. Zulässig kann es jedoch sein, Reisezeiten niedriger zu vergüten als reguläre Arbeitszeit, solange der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird. Günstigere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag gehen einer schlechteren Individualvereinbarung vor (Günstigkeitsprinzip).
Besonderheit für Betriebsratsmitglieder: Auch Betriebsratsmitglieder, die für ihre Betriebsratstätigkeit reisen, dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen dieser Tätigkeit weder Vor- noch Nachteile haben. Die gleichen Grundsätze zur Vergütung von Reisezeiten gelten daher grundsätzlich auch für sie. Da Betriebsratsmitglieder bei ihrer Tätigkeit nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen, könnte ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen — die Rechtsprechung dazu ist noch nicht abschließend geklärt.