In Kürze
Beschäftigungssicherung bezeichnet alle Maßnahmen, mit denen bestehende Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden sollen. Der Betriebsrat hat dabei gesetzlich verankerte Rechte – kann aber nicht alles erzwingen.
Definition
Beschäftigungssicherung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für betriebliche Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung bestehender Arbeitsverhältnisse. Erfasst sind organisatorische, personelle und arbeitszeitbezogene Gestaltungen, die auf die Vermeidung von Arbeitsplatzabbau gerichtet sind. Betriebsrat und Arbeitgeber tragen dafür gemeinsam Verantwortung – allerdings mit unterschiedlich starken Mitteln.
Aufgabe des Betriebsrats: Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gehört die Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Auf dieser Grundlage kann er dem Arbeitgeber nach § 92a BetrVG konkrete Vorschläge machen – etwa zur Arbeitszeitgestaltung oder zu Qualifizierungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss diese Vorschläge beraten, ist aber nicht verpflichtet, sie umzusetzen. In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss er eine Ablehnung schriftlich begründen.
Kurzarbeit als Mittel: Wenn Aufträge ausbleiben, kann Kurzarbeit helfen, Entlassungen zu vermeiden. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit und kann diese im Zweifel über die Einigungsstelle erzwingen. Betroffene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III. Eine besondere Form ist das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III, das bei Umstrukturierungen gezahlt werden kann, wenn Beschäftigte gleichzeitig an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen.
Arbeitszeitabsenkung durch Tarifvertrag: In manchen Branchen gibt es sogenannte Beschäftigungssicherungstarifverträge. Sie erlauben es, Arbeitszeit und Entgelt vorübergehend zu senken – im Gegenzug sind betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit ausgeschlossen. Lehnt der Arbeitgeber entsprechende Vorschläge ab, entscheidet eine tariflich vorgesehene Einigungsstelle.
Bei geplanten Betriebsänderungen: Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung – etwa Rationalisierungen oder Teilstilllegungen –, muss er nach § 111 BetrVG den Betriebsrat umfassend informieren und mit ihm über einen Interessenausgleich verhandeln. Der Betriebsrat kann Alternativvorschläge einbringen, um Arbeitsplätze zu sichern. Durchsetzen kann er jedoch nur den Sozialplan, der etwa Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für betroffene Arbeitnehmer finanzieren kann.
Beschäftigungssicherung ist außerdem von individualrechtlichen Beschäftigungsansprüchen einzelner Arbeitnehmer abzugrenzen – sie betrifft kollektive Prozesse zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und hat praktische Relevanz bei Personalplanung, Restrukturierungen und betrieblichen Veränderungsprozessen.
Die relevanten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats, einschließlich Beschäftigungssicherung
- § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Mitbestimmung bei Kurzarbeit
- § 92a BetrVG – Recht des Betriebsrats, Beschäftigungsvorschläge zu machen
- § 111 BetrVG – Betriebsänderung und Unterrichtungspflicht
- §§ 95 ff. SGB III – Kurzarbeitergeld
- § 111 SGB III – Transferkurzarbeitergeld bei Umstrukturierungen