Beschäftigungspflicht

In Kürze

Die Beschäftigungspflicht verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer tatsächlich vertragsgemäß einzusetzen. Sie besteht unabhängig von der bloßen Entgeltzahlung.

Definition

Beschäftigungspflicht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine vertragsgemäße tatsächliche Arbeitsleistung zuzuweisen.

Erfasst ist die konkrete Beschäftigung durch Bestimmung von Art, Ort und Zeit der geschuldeten Tätigkeit. Beschäftigungspflicht liegt vor, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht und eine objektiv mögliche Einsatzmöglichkeit gegeben ist.

Die Pflicht ergibt sich als arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus:

  • § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 242 BGB

Sie besteht grundsätzlich auch während Kündigungsfristen fort, soweit überwiegende Arbeitgeberinteressen nicht entgegenstehen.

Beschäftigungspflicht begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit außerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens.

Abzugrenzen ist der Begriff von der öffentlich-rechtlichen Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch.

Beschäftigungspflicht besitzt praktische Relevanz bei Freistellung, Annahmeverzug und gerichtlichen Streitigkeiten über Weiterbeschäftigung.