Betriebsversammlung - Zeitpunkt

In Kürze

Der Betriebsrat legt den Termin der Betriebsversammlung eigenständig fest. Versammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, und Arbeitnehmer erhalten für die Teilnahme ihre normale Vergütung.

Definition

Die Terminfestlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats – eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Dennoch sollte der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden, damit er seinen Betrieb entsprechend organisieren kann. Eine zeitliche Begrenzung der Versammlung ist nicht zulässig, da eine ungestörte Aussprache möglich sein muss.

Betriebsversammlungen sollen nicht in der Hauptproduktionszeit oder an besonders arbeitsintensiven Tagen stattfinden. Außerdem dürfen sie nicht als Arbeitskampfmaßnahme eingesetzt werden – das wäre ein unzulässiger Missbrauch.

Welche Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt? Grundsätzlich gilt dies für:

  • Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • Weitere Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG)
  • Vom Arbeitgeber beantragte außerordentliche Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 3 BetrVG)
  • Versammlungen zur Bestellung eines Wahlvorstands (§ 17 Abs. 2 BetrVG)
  • Wahlversammlungen (§ 14a BetrVG)

Maßgeblich ist die betriebliche Arbeitszeit, die für die meisten Beschäftigten gilt. Die Versammlung muss voraussichtlich vor dem betriebsüblichen Arbeitsende enden. Ausnahmen sind nur bei besonderen organisatorisch-technischen Gegebenheiten des Betriebs möglich.

Vergütung der Teilnahme: Die Arbeitszeit, die wegen der Betriebsversammlung – einschließlich Wegezeiten – versäumt wird, ist vom Arbeitgeber voll zu vergüten, als hätte der Arbeitnehmer gearbeitet (§ 44 Abs. 1 BetrVG). Das gilt auch für Zuschläge, die bei tatsächlicher Arbeit angefallen wären. Auch Arbeitnehmer in Urlaub, Elternzeit oder Kurzarbeit haben Anspruch auf diese Vergütung.

Findet die Versammlung aus zwingenden Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitgeber die Teilnahmezeit und zusätzliche Wegezeiten wie Arbeitszeit vergüten sowie anfallende Fahrtkosten erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Findet eine außerordentliche Betriebsversammlung hingegen ohne Einverständnis des Arbeitgebers außerhalb der Arbeitszeit statt, besteht kein Vergütungsanspruch.

Streitigkeiten: Ob eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattfinden darf, wird im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt – notfalls auch per einstweiliger Verfügung. Streitigkeiten über Vergütung oder Fahrtkostenerstattung werden dagegen im Urteilsverfahren entschieden.