Bring your own device (BYOD) - Arbeitsrechtliche Problemfelder

In Kürze

„Bring your own device" (BYOD) bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre privaten Geräte wie Smartphone oder Laptop für dienstliche Zwecke nutzen. Das bringt mehrere arbeitsrechtliche Fragen mit sich, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam klären müssen.

Definition

Wenn Arbeitnehmer private Endgeräte in die IT-Systeme des Unternehmens einbinden, entsteht eine Reihe von Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. Um Streit zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Nutzungsvereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung.

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Problemfelder im Überblick:

  • Mitbestimmung des Betriebsrats: Da BYOD-Geräte die Kontrolle von Verhalten und Leistung der Beschäftigten ermöglichen können, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Außerdem muss er nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bereits vor der Einführung informiert und beteiligt werden.
  • Arbeitszeit: BYOD lässt die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt trotzdem uneingeschränkt — also maximal zehn Stunden Arbeitszeit täglich (§ 3 ArbZG) und mindestens elf Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.
  • Kosten und Aufwendungen: Wer sein privates Gerät dienstlich nutzt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung — zum Beispiel für Telefonate oder verbrauchtes Datenvolumen (§ 670 BGB entsprechend). Lizenzkosten für rein betrieblich genutzte Software trägt der Arbeitgeber. Die Anschaffungskosten des Geräts trägt der Arbeitnehmer, der auch Eigentümer bleibt.
  • Haftung: Wird das private Gerät bei der Arbeit beschädigt oder geht es verloren, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen — außer er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei Datenverlust haftet zunächst das Unternehmen gegenüber Betroffenen; der Arbeitnehmer kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden.
  • Datenlöschung: Geht ein Gerät verloren, darf der Arbeitgeber betriebliche Daten nur löschen, wenn der Arbeitnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat — sonst droht eine Strafbarkeit nach § 303a StGB. Diese Zustimmung sollte vorab in der Nutzungsvereinbarung geregelt werden.
  • Herausgabe des Geräts: Da das Gerät dem Arbeitnehmer gehört, hat der Arbeitgeber keinen gesetzlichen Herausgabeanspruch. Eine entsprechende Regelung kann aber vertraglich vereinbart werden. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht ein Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Daten nach § 667 BGB.
  • Arbeitsschutz: Die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gelten auch bei BYOD. Ob zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) greift, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Wegen dieser vielfältigen Fragen sollte die Nutzung privater Geräte im Betrieb immer durch eine klare Vereinbarung geregelt werden — entweder als individuelle Nutzungsvereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder als Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.