Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

In Kürze

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind rentenrechtliche Zeiten, die Eltern für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Geburtstag in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Sie sichern Rentenansprüche auch dann, wenn in dieser Zeit keine Beiträge gezahlt wurden.

Definition

Geregelt in § 57 SGB VI in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, zählen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt des Kindes und enden mit Vollendung seines 10. Lebensjahres. Auch Geburten vor dem 1. Januar 1992 sind erfasst.

Die Voraussetzungen für die Anrechnung sind dieselben wie bei den Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI. Geprüft wird, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet wird, ob die Erziehung in Deutschland stattfand und ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Erziehen beide Elternteile gemeinsam, können sie die Zeit durch eine gemeinsame Erklärung aufteilen – mit einer zweimonatigen Rückwirkungsmöglichkeit.

Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, laufen die Berücksichtigungszeiten nebeneinander her und werden nicht addiert. Sie enden mit dem 10. Lebensjahr des zuletzt geborenen Kindes. Eine Anrechnung ist auch für kürzere Zeiträume möglich – bis hin zu einem einzigen Tag, sofern das Kind lebend geboren wurde.

Welche Vorteile bringen Berücksichtigungszeiten bei der Rente?

  • Erhalt des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch ohne Beitragszahlung
  • Anrechnung auf die Wartezeit von 35 Jahren beim Altersruhegeld für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen und Erwerbsgeminderte
  • Berücksichtigung bei den Mindestentgeltpunkten für Zeiten mit geringem Arbeitsentgelt
  • Rentensteigerung möglich, wenn gleichzeitig Pflichtbeiträge als Selbstständiger gezahlt wurden, deren Wert unter 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten liegt

Für Selbstständige gilt eine Einschränkung: Wer während der Kindererziehung mehr als geringfügig selbstständig tätig war, kann die Berücksichtigungszeit weder auf die 35-jährige Wartezeit noch als anwartschaftserhaltende Zeit für eine Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen – es sei denn, daneben bestand eine versicherungspflichtige Beschäftigung.