Betriebsversammlung - Teilnahme

In Kürze

Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Wer teilnehmen darf, richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und hängt von der jeweiligen Personengruppe ab.

Definition

Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitnehmer des Betriebs sind berechtigt, an der Betriebsversammlung teilzunehmen – es besteht aber keine Pflicht dazu. Wer nicht teilnimmt, muss während dieser Zeit weiterarbeiten. Zum Kreis der Arbeitnehmer zählen nach § 42 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BetrVG:

  • Arbeiter und Angestellte
  • Auszubildende
  • Heimarbeiter
  • Leiharbeiter (unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 AÜG)
  • Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen sowie Arbeitnehmer in Elternzeit, Kurzarbeit oder Altersteilzeit

Leitende Angestellte haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht.

Der Arbeitgeber darf an ordentlichen Betriebsversammlungen und an solchen, die auf seinen Wunsch stattfinden, teilnehmen. Bei außerordentlichen Versammlungen, die der Betriebsrat oder ein Viertel der Belegschaft einberuft, besteht kein automatisches Teilnahmerecht – der Betriebsrat kann ihn jedoch einladen. Der Arbeitgeber darf einen einzigen Vertreter seines Arbeitgeberverbands hinzuziehen, der ihn nur beratend unterstützt.

Gewerkschaftsbeauftragte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft haben nach § 46 Abs. 1 BetrVG ein eigenständiges Teilnahmerecht – ohne Einladung und sogar gegen den Willen des Betriebsrats. Sie dürfen das Wort ergreifen, Fragen stellen und zu Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 178 Abs. 8 SGB IX teilnehmen. Das Rederecht steht dabei nur der Vertrauensperson oder – bei Verhinderung – deren Stellvertreter zu.

Sonstige Personen wie Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats oder Sachverständige können bei sachlichem Grund eingeladen werden. Auch ein Dolmetscher kann je nach Zusammensetzung der Belegschaft erforderlich sein.

Mitschnitte der Versammlung sind grundsätzlich unzulässig. Nur der Betriebsrat kann solche Aufzeichnungen genehmigen. Streitigkeiten über Teilnahmerechte werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt.