In Kürze
Das betriebliche Vorschlagswesen braucht feste Organe, damit Verbesserungsvorschläge von Beschäftigten geordnet geprüft, bewertet und honoriert werden können.
Definition
Damit ein betriebliches Vorschlagswesen funktioniert, sind in der Regel drei Organe notwendig: ein Vorschlagsbeauftragter, Prüfungs- und Bewertungsausschüsse sowie eine Einspruchs- oder Beschwerdestelle.
Der Vorschlagsbeauftragte ist die zentrale Anlaufstelle im Betrieb. Er berät Einreicher und Führungskräfte, prüft Vorschläge formal, leitet sie an die zuständige Kommission weiter und überwacht Fristen sowie Prämienzahlungen. In größeren Unternehmen empfiehlt sich eine hauptberufliche Besetzung dieser Rolle.
Die Prüfungs- und Bewertungskommissionen beurteilen die eingereichten Vorschläge inhaltlich. Sie sollten paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt sein. Bewährt hat sich ein ständiges Gremium, das bei Bedarf durch Mitarbeitende oder Führungskräfte der betroffenen Abteilung ergänzt wird.
Die Einspruchs- oder Beschwerdestelle steht Beschäftigten offen, die eine Ablehnung ihres Vorschlags oder die Höhe einer Prämie nicht nachvollziehen können.
Die Besetzung des Vorschlagsbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig: Der Betriebsrat muss einbezogen werden, da es sich um eine personelle Einzelmaßnahme handelt.
- § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) — Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, gilt auch für die Besetzung des Vorschlagsbeauftragten