Betr. Vorschlagswesen - Mitbestimmung

In Kürze

Der Betriebsrat hat beim betrieblichen Vorschlagswesen ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Es regelt, wie Verbesserungsvorschläge von Beschäftigten bewertet und vergütet werden.

Definition

Nach § 87 Nr. 12 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf der Betriebsrat bei den Grundsätzen des betrieblichen Vorschlagswesens mitbestimmen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf diese Regeln nicht allein festlegen, sondern muss den Betriebsrat einbeziehen.

Das Mitbestimmungsrecht umfasst unter anderem:

  • Organisation und Verfahren des Vorschlagswesens
  • Ermittlung des wirtschaftlichen Nutzens eines Verbesserungsvorschlags
  • Höhe und Art der Prämie sowie Bewertungsmaßstäbe
  • Verteilung der Prämie bei Gruppenvorschlägen
  • Prämienbestimmung, wenn der Nutzen eines Vorschlags nicht messbar ist
  • Bestellung eines Erfinderberaters gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)

Für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge gelten Sonderregeln: Die Vergütung richtet sich hier abschließend nach §§ 9, 12 ArbnErfG. Bei einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen lässt § 20 Abs. 2 ArbnErfG eine Regelung per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu.

Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Vorschlagswesen einführen will. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit Verbesserungsvorschläge angenommen und bewertet, kann der Betriebsrat sogar selbst die Initiative ergreifen und eine allgemeine Regelung verlangen.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht dagegen bei folgenden Fragen:

  • Ob Verbesserungsvorschläge überhaupt vergütet werden sollen
  • Zahlung einer Anerkennungsprämie für nicht verwertbare Vorschläge
  • Festlegung des Gesamtbudgets für Prämien
  • Prämienfestlegung nach festen prozentualen Anteilen am wirtschaftlichen Nutzen
  • Bestellung eines Beauftragten für das Vorschlagswesen

In der Praxis wird das betriebliche Vorschlagswesen häufig durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, die Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam abschließen.