Beteiligungsrechte des Betriebsrats - außerhalb des BetrVG

In Kürze

Der Betriebsrat hat nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Rechte, sondern auch in vielen anderen Gesetzen. Diese zusätzlichen Beteiligungsrechte betreffen unter anderem Arbeitsschutz, Kündigung, Insolvenz und Sozialversicherung.

Definition

Das Betriebsverfassungsgesetz ist das wichtigste Gesetz für die Rechte des Betriebsrats — aber nicht das einzige. In zahlreichen anderen Gesetzen sind weitere Beteiligungsrechte geregelt, die den Betriebsrat in betriebliche Entscheidungen einbinden.

Diese Rechte lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:

  • Anhörungsrechte: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat befragen, bevor er bestimmte Maßnahmen trifft — zum Beispiel vor der Benennung eines Erste-Hilfe-Beauftragten (§ 10 Abs. 2 ArbSchG) oder bei Massenentlassungen (§ 20 Abs. 3 KSchG).
  • Informations- und Unterrichtungsrechte: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über bestimmte Vorgänge informieren, etwa über die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (§ 55 Abs. 1a BImSchG) oder über einen Insolvenzantrag (§ 183 Abs. 4 SGB III).
  • Beratungsrechte: In bestimmten Fällen hat der Betriebsrat das Recht, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Themen zu besprechen, etwa Fördermöglichkeiten im Rahmen von Sozialplanverhandlungen (§ 256 Abs. 1 SGB III).
  • Bestellrechte: Der Betriebsrat wirkt bei der Bestellung bestimmter Personen mit — zum Beispiel bei Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG) oder bei Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
  • Anfechtungsrechte: Der Betriebsrat kann bestimmte Wahlen anfechten, etwa die Wahl des Aufsichtsrats (§ 250 Abs. 2 AktG) oder die Wahl von Delegierten (§ 21 Abs. 2 MitbestG).
  • Zustimmungsrechte: Für bestimmte Maßnahmen braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats — zum Beispiel bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 AÜG).
  • Vorlage- und Bekanntgaberechte: Bestimmte Dokumente müssen dem Betriebsrat zugänglich gemacht werden, etwa Messprotokolle nach der Gefahrstoffverordnung oder der Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz (§ 5 Abs. 3 UmwG).
  • Betriebsvereinbarungen: In vielen Gesetzen ist vorgesehen, dass bestimmte Regelungen durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden können — etwa zur Arbeitszeit (§ 7 ArbZG), zur Altersteilzeit (§ 3 AltTZG) oder im Insolvenzfall (§ 120 InsO).
  • Stellungnahmen: Bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld oder bei Anzeigen von Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber eine Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 173 Abs. 1 SGB III, § 323 Abs. 1 SGB III).

Zusätzlich fördert der Betriebsrat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und arbeitet dabei eng mit dem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung zusammen (§§ 176, 182 SGB IX).

Diese Rechte ergänzen die Mitbestimmung im BetrVG und sichern dem Betriebsrat eine breite Beteiligung in vielen Bereichen des Arbeitslebens.