Beteiligungsrechte des Betriebsrats - BetrVG

In Kürze

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats regeln, wie und in welchem Umfang der Betriebsrat bei betrieblichen Entscheidungen einbezogen werden muss. Sie gliedern sich in Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Definition

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat eine Reihe von Rechten, damit er seine Aufgaben gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen kann. Diese Rechte sind in den §§ 80 bis 113 BetrVG geregelt und werden als Beteiligungsrechte bezeichnet.

Die Beteiligungsrechte lassen sich in drei Stufen einteilen:

  • Informationsrecht: Der Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber alle notwendigen Informationen zu erhalten. Es gibt ein allgemeines Informationsrecht sowie besondere Informationsrechte, etwa den Einblick in Lohn- und Gehaltslisten.
  • Mitwirkungsrecht: Der Betriebsrat kann bei bestimmten Angelegenheiten seine Meinung einbringen und Bedenken äußern, ohne dass seine Zustimmung zwingend erforderlich ist.
  • Mitbestimmungsrecht: Bei bestimmten Themen darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden — er braucht die Zustimmung des Betriebsrats.

Beteiligungsrechte können sich nicht nur aus dem BetrVG ergeben, sondern auch aus anderen Gesetzen oder aus Tarifverträgen.