In Kürze
Wer wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten darf, erhält eine Geldentschädigung. Diese hat besondere Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht und die Beitragszahlung.
Definition
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmer, die wegen eines Beschäftigungsverbots oder einer Quarantänemaßnahme keiner Arbeit nachgehen dürfen und dadurch Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung. Diese wird für die ersten sechs Wochen auf Basis des Nettoarbeitsentgelts berechnet. Ab der siebten Woche orientiert sich die Entschädigung an der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung zunächst aus und bekommt sie anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde zurückerstattet. Haben Arbeitnehmer ohnehin einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung — etwa nach § 616 BGB oder § 19 Abs. 1 BBiG — entfällt die Entschädigung, und das normale Beschäftigungsverhältnis läuft weiter.
Rentenversicherung: Die Rentenversicherungspflicht bleibt nach § 57 Abs. 1 IfSG in allen Fällen der Entschädigungszahlung bestehen. Die Beiträge trägt allein die Entschädigungsbehörde — der Arbeitnehmer zahlt keinen eigenen Beitragsanteil.
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Diese Versicherungspflichten bleiben nur dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde (§ 57 Abs. 2 IfSG). In allen anderen Fällen endet die Versicherungspflicht in diesen drei Zweigen mit dem letzten Arbeitstag vor dem Beschäftigungsverbot. Auch hier trägt die Entschädigungsbehörde die Beiträge allein.
Bemessungsgrundlage für Beiträge: In den ersten sechs Wochen gilt das Bruttoarbeitsentgelt als Grundlage. Ab der siebten Woche werden die Beiträge auf Basis von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts berechnet.
Melde- und Beitragspflichten: Solange der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlt, übernimmt er auch die Melde- und Beitragspflichten gegenüber der Einzugsstelle. Endet diese Aufgabe, tritt die Entschädigungsbehörde an seine Stelle und meldet den Arbeitnehmer eigenständig an. Bei Wiederaufnahme der Arbeit meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erneut an.