In Kürze
Ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnet eine nichtselbstständige, entgeltliche Arbeit in abhängiger Form – zum Beispiel in einem Arbeitsverhältnis. Es begründet in der Regel Sozialversicherungspflicht und ist durch persönliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber geprägt.
Definition
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Der Begriff ist weiter gefasst als der des Arbeitsverhältnisses – er erfasst zum Beispiel auch GmbH-Geschäftsführer, die kein klassisches Arbeitsverhältnis haben.
Typische Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses sind:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
- Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
- wirtschaftliche Abhängigkeit
Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit – kein einzelnes Merkmal allein ist ausschlaggebend. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung oder dem Willen der Parteien.
Abgrenzung zur Selbstständigkeit: Wer selbstständig tätig ist, bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Ausführung eigenverantwortlich und unterliegt grundsätzlich keiner Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung; Rentenversicherungsbeiträge trägt er allein. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, gibt es das sogenannte Statusfeststellungsverfahren.
Beginn der Sozialversicherungspflicht: Die Versicherungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses – unabhängig davon, ob Meldungen erstattet oder Beiträge gezahlt wurden. Auch bei vereinbarter Freistellung zu Beginn oder bei krankheitsbedingter Verzögerung der Arbeitsaufnahme gilt dies, sofern ein Entgeltanspruch besteht.
Fortbestand bei Arbeitsunterbrechung: Besteht das Beschäftigungsverhältnis vorübergehend ohne Entgeltzahlung fort – etwa bei unbezahltem Urlaub oder Streik –, bleibt die Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 3 SGB IV bis zu einem Monat erhalten. Bei Pflegezeit gilt diese Ein-Monats-Regelung nicht. Beim Bezug von Krankengeld, Elterngeld oder während der Elternzeit gilt das Beschäftigungsverhältnis nicht als fortbestehend.
Statusfeststellungsverfahren: Bei Unklarheit, ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, kann eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV beantragt werden. Seit dem 1. April 2022 stellt dieses Verfahren nur noch den Erwerbsstatus fest – also ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt – nicht mehr direkt die Versicherungspflicht. Seit April 2022 ist auch eine Statusfeststellung vor Aufnahme der Tätigkeit möglich. Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer, auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse.
Für bestimmte Personengruppen ist das Verfahren verpflichtend: Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern sowie bei beschäftigten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers löst die Anmeldung automatisch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus.