In Kürze
Viele ärztliche Bescheinigungen sind bundesweit einheitlich geregelt und in einer sogenannten Vordruckvereinbarung festgelegt. Sie gelten für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland.
Definition
Ärzte stellen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zahlreiche Bescheinigungen aus — zum Beispiel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Verordnung für Krankenhausbehandlung. Damit diese Dokumente überall gleich aussehen und die gleichen Informationen enthalten, wurden sie bundesweit zwischen Krankenkassen und Ärzteschaft abgestimmt.
Diese Abstimmung erfolgt in einer sogenannten Formularkommission, in der sowohl Ärzte als auch Krankenkassen vertreten sind. Die vereinbarten Vordrucke sind als Anlage 2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte festgelegt und werden als Vordruckvereinbarung bezeichnet.
Zu den wichtigsten einheitlichen Vordrucken gehören unter anderem:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruck e01)
- Verordnung von Krankenhausbehandlung (Muster 2)
- Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
- Überweisungsschein (Muster 6)
- Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)
- Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Muster 20)
- Ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21)
- Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52)
- Bescheinigung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gem. § 62 SGB V (Muster 55)
Auch Arbeitgeber sind von einheitlichen Vordrucken betroffen. Die Krankenkassen haben gemeinsam Mindestinhalte für Bescheinigungen festgelegt, die Arbeitgeber ausfüllen müssen — etwa zur Berechnung von Krankengeld, Verletztengeld oder Mutterschaftsgeld. Das genaue Aussehen dieser Formulare kann jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse leicht abweichen.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Muster 52 (Arztanfrage bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit): Seit dem 1. April 2025 gilt eine neue Version dieses Vordrucks. Krankenkassen dürfen damit beim behandelnden Arzt gezielt Informationen anfragen — etwa zur Konkretisierung der Diagnose oder zu geplanten Behandlungsmaßnahmen. Grundlage ist § 275 Abs. 1a SGB V. Ältere Formulare dürfen nicht mehr verwendet werden.