Belastungsgrenze

In Kürze

Die Belastungsgrenze legt fest, wie viel ein gesetzlich Versicherter und seine Familie im Jahr maximal an Zuzahlungen leisten muss. Ist diese Grenze erreicht, können Betroffene sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Definition

Gesetzlich Krankenversicherte müssen für viele Leistungen — etwa Medikamente oder Krankenhausaufenthalte — Zuzahlungen leisten. Damit diese Kosten nicht unbegrenzt steigen, regelt § 62 SGB V eine jährliche Belastungsgrenze. Wer diese Grenze überschreitet, kann bei seiner Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze werden nicht nur die Einnahmen und Zuzahlungen des Versicherten selbst herangezogen, sondern auch die seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Diese Personen bilden zusammen den sogenannten Familienverbund.

Zum Familienverbund zählen laut § 62 SGB V grundsätzlich:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sofern er im gemeinsamen Haushalt lebt
  • Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden — unabhängig davon, wie sie versichert sind
  • Kinder ab dem 19. Lebensjahr, wenn sie über die Familienversicherung nach § 10 SGB V mitversichert sind
  • Stief-, Enkel- und Pflegekinder, die im Haushalt des Versicherten leben

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn die Familienmitglieder denselben Wohnsitz haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb — etwa während eines Studiums mit Erst- oder Zweitwohnsitz bei den Eltern — hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf.

Tritt im Laufe des Jahres ein neues Mitglied in den Familienverbund ein oder scheidet jemand aus, werden die Einnahmen und Zuzahlungen des gesamten Kalenderjahres für die Berechnung herangezogen. Stirbt ein Mitglied des Familienverbundes, bleibt es bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für dieses Jahr trotzdem berücksichtigt.

Zuzahlungen, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen — etwa Selbstbehalte aus einer privaten Krankenversicherung — werden bei der Berechnung nicht mitgezählt.