Belastungsgrenze - Ausland

In Kürze

Wer als gesetzlich Versicherter im Ausland Zuzahlungen für medizinische Leistungen leistet, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V anrechnen lassen. Entscheidend ist, ob die Zuzahlung auch bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland angefallen wäre.

Definition

Die Belastungsgrenze schützt gesetzlich Versicherte davor, im Laufe eines Jahres zu viele Zuzahlungen leisten zu müssen. Sie liegt in der Regel bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Ist die Grenze erreicht, werden weitere Zuzahlungen erstattet oder erlassen.

Auch im Ausland geleistete Zuzahlungen können auf diese Grenze angerechnet werden — aber nur unter bestimmten Bedingungen. Grundlage ist die EG-Verordnung Nr. 883/2004, die für Sachverhalte innerhalb der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz gilt. Sie stellt im Ausland eingetretene Krankheitsfälle einem vergleichbaren Sachverhalt in Deutschland gleich.

Eine Anrechnung ist möglich, wenn die Zuzahlung:

  • bei der Inanspruchnahme einer Sachleistung im Ausland auf Grundlage der EG-Verordnung Nr. 883/2004 gezahlt wurde,
  • im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4–6 SGB V oder der Kostenübernahme nach § 18 SGB V beim Versicherten verblieben ist,
  • auch bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland als Zuzahlung angefallen wäre.

Wichtig: Angerechnet wird höchstens der Betrag, der in Deutschland für eine vergleichbare Leistung als Zuzahlung anfallen würde. Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen — etwa weil die Behandlung im Ausland teurer ist — bleiben unberücksichtigt.

Nicht anrechenbar sind Zahlungen, die nach ausländischem Recht keine Zuzahlungen darstellen, zum Beispiel Kosten für Wahlleistungen wie ein Einzelzimmer oder Zahlungen oberhalb von Festbeträgen. Ebenso werden Rabatte oder Boni, die Leistungserbringer gewähren, vom anrechenbaren Betrag abgezogen.

Für das Vereinigte Königreich gilt seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr die EG-Verordnung Nr. 883/2004, sondern das EU-Handels- und Kooperationsabkommen. Dieses enthält eine vergleichbare Gleichstellungsregelung und gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Darüber hinaus bestehen mit einzelnen Nicht-EU-Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die ebenfalls eine aushilfsweise Leistungserbringung und damit eine mögliche Anrechnung von Zuzahlungen vorsehen können.