Betriebsversammlung - Arten

In Kürze

Es gibt verschiedene Arten von Betriebsversammlungen. Je nach Anlass und Betriebsstruktur gelten unterschiedliche Regeln, wer sie einberufen darf und wann sie stattfinden müssen.

Definition

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet in § 42 und § 43 BetrVG zwischen fünf Arten von Betriebsversammlungen.

Ordentliche Betriebsversammlung: Der Betriebsrat muss viermal im Jahr eine ordentliche Betriebsversammlung abhalten und dabei einen Tätigkeitsbericht vorlegen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Pro Halbjahr darf er bei besonderem Anlass eine weitere Versammlung einberufen — etwa bei einer geplanten Betriebsänderung oder Lohnkürzung. Hält der Betriebsrat die Pflichtversammlungen nicht ab, kann das als grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG gewertet werden.

Teilversammlung: Wenn es technisch oder organisatorisch nicht möglich ist, alle Beschäftigten gleichzeitig zu versammeln — zum Beispiel in Schichtbetrieben —, dürfen Teilversammlungen durchgeführt werden (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Sie dürfen jedoch nicht als Arbeitskampfmittel eingesetzt werden.

Abteilungsversammlung: Sind Betriebsteile räumlich oder organisatorisch voneinander getrennt — etwa Filialen oder eigenständige Abteilungen — und gibt es besondere Belange der dortigen Beschäftigten, kann der Betriebsrat statt einer Gesamtversammlung Abteilungsversammlungen einberufen (§ 42 Abs. 2 BetrVG). Diese sollen möglichst gleichzeitig stattfinden.

Außerordentliche Betriebsversammlung: Bei wichtigen Anlässen — wie drohender Kurzarbeit oder bedeutenden tarifpolitischen Ereignissen — kann der Betriebsrat jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragen und den Beratungsgegenstand benennen (§ 43 Abs. 3 BetrVG).

Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands: In Betrieben ohne Betriebsrat wird der Wahlvorstand in einer eigens einberufenen Betriebsversammlung bestellt (§§ 17, 17a BetrVG). Diese kann vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einberufen werden.