In Kürze
Es gibt verschiedene Arten von Betriebsversammlungen. Je nach Anlass und Betriebsstruktur gelten unterschiedliche Regeln, wer sie einberufen darf und wann sie stattfinden müssen.
Definition
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet in § 42 und § 43 BetrVG zwischen fünf Arten von Betriebsversammlungen.
Ordentliche Betriebsversammlung: Der Betriebsrat muss viermal im Jahr eine ordentliche Betriebsversammlung abhalten und dabei einen Tätigkeitsbericht vorlegen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Pro Halbjahr darf er bei besonderem Anlass eine weitere Versammlung einberufen — etwa bei einer geplanten Betriebsänderung oder Lohnkürzung. Hält der Betriebsrat die Pflichtversammlungen nicht ab, kann das als grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG gewertet werden.
Teilversammlung: Wenn es technisch oder organisatorisch nicht möglich ist, alle Beschäftigten gleichzeitig zu versammeln — zum Beispiel in Schichtbetrieben —, dürfen Teilversammlungen durchgeführt werden (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Sie dürfen jedoch nicht als Arbeitskampfmittel eingesetzt werden.
Abteilungsversammlung: Sind Betriebsteile räumlich oder organisatorisch voneinander getrennt — etwa Filialen oder eigenständige Abteilungen — und gibt es besondere Belange der dortigen Beschäftigten, kann der Betriebsrat statt einer Gesamtversammlung Abteilungsversammlungen einberufen (§ 42 Abs. 2 BetrVG). Diese sollen möglichst gleichzeitig stattfinden.
Außerordentliche Betriebsversammlung: Bei wichtigen Anlässen — wie drohender Kurzarbeit oder bedeutenden tarifpolitischen Ereignissen — kann der Betriebsrat jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragen und den Beratungsgegenstand benennen (§ 43 Abs. 3 BetrVG).
Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands: In Betrieben ohne Betriebsrat wird der Wahlvorstand in einer eigens einberufenen Betriebsversammlung bestellt (§§ 17, 17a BetrVG). Diese kann vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einberufen werden.