In Kürze
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und gesetzlich anerkannt ist. Sie gilt als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung und berechtigt zu deren Leistungen.
Definition
Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist und die ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit erleidet. Die gesetzliche Grundlage bildet § 9 Abs. 1 SGB VII.
Die Anlage 1 der BKV listet alle anerkannten Berufskrankheiten auf. Sie sind in folgende Gruppen eingeteilt:
- Krankheiten durch chemische Einwirkungen
- Krankheiten durch physikalische Einwirkungen
- Krankheiten durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropenkrankheiten
- Erkrankungen der Atemwege, der Lungen, des Rippen- oder Bauchfells und der Eierstöcke
- Hautkrankheiten
- Krankheiten sonstiger Ursache
Wichtig: Eine Krankheit gilt nur dann als Berufskrankheit, wenn bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung den auslösenden Einwirkungen ausgesetzt sind — das muss medizinisch wissenschaftlich belegt sein.
In Ausnahmefällen können die Unfallversicherungsträger auch eine Krankheit anerkennen, die nicht in der BKV steht, wenn neue medizinische Erkenntnisse dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 2 SGB VII). Erkrankt jemand an einer gelisteten Berufskrankheit und gibt es keine Hinweise auf eine andere Ursache, wird der berufliche Zusammenhang gesetzlich vermutet (§ 9 Abs. 3 SGB VII).
Eine anerkannte Berufskrankheit ist — ebenso wie ein Arbeitsunfall — ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII) und gibt Anspruch auf die entsprechenden Leistungen.