In Kürze
Wenn ein Arbeitgeber ein Beurteilungssystem einführen oder ändern möchte, muss der Betriebsrat zustimmen. Arbeitnehmer haben dabei eigene Schutzrechte.
Definition
Beurteilungssysteme legen fest, wie und nach welchen Kriterien Arbeitnehmer im Betrieb bewertet werden. Die gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist § 94 Abs. 2 BetrVG über die „Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze".
Der Betriebsrat hat ein Zustimmungsverweigerungsrecht: Der Arbeitgeber darf ein Beurteilungssystem nur einführen oder ändern, wenn der Betriebsrat zustimmt. Der Betriebsrat kann ein solches System jedoch nicht selbst erzwingen — er kann dem Arbeitgeber aber einen eigenen Vorschlag unterbreiten.
Die Mitbestimmung umfasst unter anderem:
- Beurteilungsgrundsätze und deren Erläuterungen
- Beurteilungskriterien, zum Beispiel Soft Skills wie „Verhalten gegenüber Kollegen"
- Beurteilungsmethoden, etwa Beurteilungsbögen mit Noten oder verbalen Beschreibungen
- Beurteilungsverfahren, also wer beurteilt, in welchem Zeitraum und wie Widersprüche möglich sind
- Beurteilungsziele und Zielvereinbarungen
Sind Beurteilungsgrundsätze auch für die Entlohnung maßgebend, gilt zusätzlich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden — sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat. Verwendet der Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze ohne Zustimmung des Betriebsrats, kann dieser dies nach § 23 Abs. 3 BetrVG unterbinden.
Arbeitnehmer haben in diesem Zusammenhang folgende Rechte:
- Einsicht in die eigene Personalakte
- Schutz ihrer persönlichen Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz
- Anspruch auf Entfernung einer Beurteilung aus der Personalakte, wenn sie ohne Zustimmung des Betriebsrats erstellt wurde
- Anspruch darauf, dass eine solche Beurteilung nicht für personelle Entscheidungen wie Versetzung oder Kündigung verwendet wird
- Recht auf Klage vor dem Arbeitsgericht auf Korrektur oder Entfernung einer Beurteilung