In Kürze
Beim Bürgergeld werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Grundlage ist § 22 SGB II.
Definition
Als Unterkunft gilt jede bauliche Anlage oder ein Teil davon, die Schutz vor Witterung bietet und einen privaten Rückzugsraum ermöglicht. Reine Geschäftsräume zählen nicht dazu.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören neben der Grundmiete auch Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV), mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen, Kosten für eine vertraglich vereinbarte Einzugsrenovierung sowie Abfallgebühren. Monatliche Kabelanschlussgebühren können ebenfalls erstattungsfähig sein, wenn sie mietvertraglich verpflichtend sind und Fernsehen nicht anderweitig sichergestellt ist.
Ob Kosten angemessen sind, richtet sich nach der ortsüblichen Miete im jeweiligen Vergleichsraum. Maßgeblich ist das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard. Angemessen ist eine Wohnung, die einfachen Grundbedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Standard aufweist. Die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind dafür kein geeigneter Maßstab.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die angemessene Grenze, werden sie in der Regel noch bis zu sechs Monate übernommen – solange ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist.
Zeitlich gilt: Unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen werden im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf anerkannt – auch wenn sie unregelmäßig anfallen, etwa Nebenkostennachzahlungen, Jahresgebühren oder Heizmaterialbevorratung.
Seit dem 1. Januar 2011 sind die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung nicht mehr im Regelbedarf enthalten, sondern werden als Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen. Bei dezentraler Warmwassererzeugung gilt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II.
Nutzen mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam, werden die Kosten grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt – unabhängig davon, ob alle Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Bei einem Wohnungswechsel sollte vor Vertragsabschluss eine Zusicherung beim zuständigen Träger eingeholt werden. Der Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Umzugskosten umfassen Transport, Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und ähnliche Ausgaben – nicht jedoch Einzugsrenovierungen.
Rückzahlungen und Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen mindern nach § 22 Abs. 3 SGB II die Unterkunftskosten im Folgemonat nach der Gutschrift.
Eine Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 SGB II umfasst Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung ermöglichen – zum Beispiel eine Waschmaschine. Sie kann auch bei Neugründung eines Haushalts nach einer Trennung beansprucht werden.