In Kürze
Besondere Gefahren am Arbeitsplatz liegen vor, wenn ein schwerer Schaden sehr wahrscheinlich eintreten kann. Der Arbeitgeber ist dann gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Definition
Eine besondere Gefahr am Arbeitsplatz besteht, wenn zwei Faktoren zusammentreffen: Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist hoch, und der mögliche Schaden ist nach Art oder Ausmaß besonders schwer. Ist beides gegeben, spricht man auch von einer unmittelbaren erheblichen Gefahr.
Ob eine solche Gefahr vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen. Typische Beispiele für besonders gefährliche Tätigkeiten sind:
- Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen
- Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen
- Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an Gebäuden mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
- Begasungen mit sehr giftigen Stoffen
- Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
- Arbeiten in Silos oder Bunkern mit Sauerstoffmangel oder giftigen Gasen
- Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr
Aus diesen Gefahren ergeben sich klare Pflichten des Arbeitgebers nach § 9 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
- Zugangsbeschränkung: Nur Beschäftigte mit geeigneten Anweisungen dürfen besonders gefährliche Bereiche betreten (§ 9 Abs. 1 ArbSchG).
- Informationspflicht: Betroffene Beschäftigte müssen frühzeitig über die Gefahr und Schutzmaßnahmen unterrichtet werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG).
- Handlungsbefugnis: Ist der Vorgesetzte nicht erreichbar, dürfen Beschäftigte selbst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen — ohne Nachteile befürchten zu müssen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ArbSchG).
- Recht auf sofortigen Rückzug: Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr müssen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz sofort verlassen können, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG).
Zusätzlich muss der Arbeitgeber bei besonderen Gefahren für ausreichende Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen sorgen.
Bei gefährlichen Tätigkeiten spielen auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen eine wichtige Rolle. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet den Arbeitgeber, bei bestimmten Tätigkeiten Pflichtuntersuchungen zu veranlassen und bei anderen gefährdenden Tätigkeiten Angebotsuntersuchungen bereitzustellen. Sie dienen der Früherkennung von Gesundheitsschäden.