In Kürze
Wer in Deutschland Bürgergeld bezieht, ist grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Arbeitet man gleichzeitig in einem anderen EU-Staat, gilt diese Pflicht jedoch nicht — man ist dann im Beschäftigungsland versichert.
Definition
Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) ist eine staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Wer diese Leistung in Deutschland bezieht und hier wohnt, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Seit dem 1. Januar 2016 verdrängt ein Familienversicherungsanspruch in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz diese deutsche Versicherungspflicht nicht mehr. Das bedeutet: Auch wer über einen im Ausland beschäftigten Ehepartner grundsätzlich mitversichert wäre, bleibt in Deutschland eigenständig versicherungspflichtig, sobald er Bürgergeld bezieht.
Ausnahme bei Beschäftigung im Ausland: Bürgergeld gilt europarechtlich als sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistung (geregelt in Art. 70 der EG-Verordnung Nr. 883/2004). Übt jemand gleichzeitig eine Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aus, gilt nach Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausschließlich das Recht des Beschäftigungsstaates. Eine deutsche Krankenversicherungspflicht entsteht dann nicht. Sachleistungen bei Krankheit in Deutschland können über ein Portable Document (PD) S1 des ausländischen Trägers in Anspruch genommen werden.
Ausnahme bei Rente aus dem Ausland: Wer in Deutschland Bürgergeld bezieht und gleichzeitig eine Rente aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich erhält, löst damit ebenfalls keine deutsche Krankenversicherungspflicht aus. Die Krankenversorgung in Deutschland erfolgt in diesen Fällen auf Basis eines PD S1, das vom ausländischen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird.
Die genannten EU-Regelungen gelten grundsätzlich auch für Staatsangehörige aus Drittstaaten, sofern diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat haben — mit Ausnahme bestimmter Konstellationen mit EWR-Staaten und der Schweiz.
- §§ 19 ff. SGB II – Bürgergeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V – Krankenversicherungspflicht für Bürgergeld-Beziehende
- § 10 SGB V – Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Art. 11 EG-Verordnung Nr. 883/2004 – Anwendbares Recht bei Beschäftigung im EU-Ausland
- Art. 70 i.V.m. Anhang X EG-Verordnung Nr. 883/2004 – Beitragsunabhängige Sonderleistungen