In Kürze
Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um sich selbst zu versorgen. Es ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Definition
Das Bürgergeld richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Personen, die mit ihnen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben — also zum Beispiel Partner oder Kinder. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen die Bedingungen nach § 7 SGB II erfüllen.
Die Leistungen bestehen aus mehreren Bausteinen:
- Regelbedarf (§ 20 SGB II): Ein monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und alltägliche Ausgaben. Die genaue Höhe richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe und wird jährlich zum 1. Januar angepasst.
- Mehrbedarf (§ 21 SGB II): Zusätzliche Leistungen in besonderen Lebenslagen — etwa für Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
- Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II): Miete und Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen. Was als angemessen gilt, hängt von der örtlichen Wohnungssituation und der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab.
- Einmalige Bedarfe (§ 24 SGB II): Leistungen für besondere Anschaffungen, die nicht regelmäßig anfallen — zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung, Kleidung bei Schwangerschaft oder Reparatur von Hilfsmitteln.
- Bildungs- und Teilhabepaket (§§ 28 ff. SGB II): Unterstützung für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre aus einkommensschwachen Familien, etwa für Schulbedarf oder Freizeitaktivitäten.
Eigenes Einkommen und Vermögen werden grundsätzlich auf das Bürgergeld angerechnet (§§ 11, 12 SGB II). Bestimmte Vermögenswerte — wie ein selbst genutztes Eigenheim — sind jedoch geschützt.
Wer Bürgergeld bezieht und arbeitsunfähig wird, erhält die Leistungen grundsätzlich weiter, solange die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II noch gegeben ist. Bei Anspruch auf Übergangsgeld oder Verletztengeld aus der Renten- oder Unfallversicherung zahlt der Leistungsträger das Bürgergeld zunächst als Vorschuss weiter (§ 25 SGB II).