In Kürze
Wer Bürgergeld bezieht und zuletzt gesetzlich krankenversichert war, wird automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Gleichzeitig besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Definition
Die Krankenversicherungspflicht beim Bürgergeld bedeutet: Für die gesamte Zeit, in der jemand Bürgergeld tatsächlich erhält, gilt kraft Gesetz eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV – sofern die Person zuletzt der GKV angehört hat. Das gilt auch für Personen, die unmittelbar vorher freiwillig gesetzlich versichert waren. Die Versicherungspflicht wird für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft einzeln geprüft.
Grundlage sind § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI (soziale Pflegeversicherung). Bürgergeld-Beziehende können dabei frei zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen (§ 173 SGB V).
Keine Versicherungspflicht entsteht, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen gewährt wird oder wenn die Person unmittelbar vorher privat krankenversichert war, hauptberuflich selbstständig und gar nicht versichert war oder zu den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten versicherungsfreien Personen gehört. Wer privat versichert bleibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss nach § 26 SGB II erhalten.
Besonderheit für über 55-Jährige: Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bürgergeld-Bezugs nicht gesetzlich versichert war (und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig war), bleibt grundsätzlich versicherungsfrei und kann nicht in die GKV eintreten (§ 6 Abs. 3a SGB V). Ausnahmen gelten jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllt sind.
Mehrfachversicherung ist möglich, wenn der Bürgergeld-Bezug mit anderen versicherungspflichtigen Tatbeständen zusammentrifft – etwa einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, dem Bezug von Arbeitslosengeld oder der Tätigkeit als Künstler oder Publizist.
Seit dem 1. Januar 2016 gilt: Die Familienversicherung hat keinen Vorrang mehr vor der Versicherungspflicht. Alle Bürgergeld-Beziehenden, die nicht privat versichert sind, fallen automatisch in die Pflichtversicherung der GKV. Für jeden Monat mit Bürgergeld-Bezug gilt eine pauschale beitragspflichtige Einnahme – unabhängig davon, für wie viele Tage im Monat die Leistung bezogen wird.
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (z. B. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft), die Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, werden durch diesen Bezug nicht versicherungspflichtig. Für sie ist zu prüfen, ob eine Familienversicherung in Betracht kommt – das entscheiden die Krankenkassen.