Bürgergeld - Hinzuverdienstmöglichkeiten

Wer Bürgergeld bezieht, darf unter bestimmten Voraussetzungen hinzuverdienen, ohne dass das gesamte Einkommen auf die Leistung angerechnet wird. Freibeträge schützen einen Teil des Verdienstes.

In Kürze

Wer Bürgergeld bezieht, darf unter bestimmten Voraussetzungen hinzuverdienen, ohne dass das gesamte Einkommen auf die Leistung angerechnet wird. Freibeträge schützen einen Teil des Verdienstes.

Definition

Bürgergeld-Beziehende dürfen eigenes Einkommen erzielen. Dieses Einkommen wird jedoch grundsätzlich als bedarfsmindernd berücksichtigt — das heißt, es verringert den Bürgergeld-Anspruch. Übersteigt das Einkommen den gesamten Bedarf, entfällt der Anspruch vollständig.

Als Einkommen gilt nach § 11 SGB II jede Einnahme in Geld oder Geldeswert — zum Beispiel Lohn, Gehalt oder Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird dabei wie Erwerbseinkommen behandelt. Bestimmte Einnahmen sind ausdrücklich ausgenommen, etwa Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren (dazu unten mehr).

Grundfreibetrag: Nach § 11b Abs. 2 SGB II bleiben die ersten 100 Euro des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei. Außerdem werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Absetzbeträge (z. B. Fahrtkosten, Pauschalen nach § 6 Bürgergeld-V) vom Bruttoeinkommen abgezogen, bevor das verbleibende Einkommen angerechnet wird.

Erwerbstätigenfreibetrag: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 11b Abs. 3 SGB II zusätzlich einen prozentualen Freibetrag auf ihren Verdienst:

  • 20 % auf den Teil des Einkommens zwischen 100 € und 520 €
  • 30 % auf den Teil zwischen 520 € und 1.000 €
  • 10 % auf den Teil zwischen 1.000 € und 1.200 € (bzw. 1.500 € bei minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft)

Sonderregel für Schülerinnen und Schüler: Einnahmen aus Ferienjobs werden nach § 11a Abs. 7 SGB II gar nicht als Einkommen angerechnet — vorausgesetzt, die Person ist unter 25 Jahre alt, besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung.

Wichtig: Wer Einkommen erzielt und dies dem zuständigen Amt nicht meldet, riskiert, zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen zu müssen. Grobe Fahrlässigkeit — etwa das Ignorieren offensichtlicher Fehler im Bescheid — schließt den Vertrauensschutz nach § 45 SGB X aus.

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